Umsetzung des LEADER-Projektes

Gratulation! Jetzt können Sie mit der Umsetzung Ihres Projektes starten. Halten Sie sich in der Umsetzung möglichst genau an das Konzept. Natürlich können sich in jedem Prozess unvorhersehbare Wendungen ergeben. Jedoch beachten Sie: Jeder Änderung muss vorab bei der Förderstelle beantragt und genehmigt werden! Ansonsten können die Kosten nicht abgerechnet werden. Achten sie unbedingt auf die Publizitätsvorschriften (z. B. Förderlogos). Der Fördergeber kann Sanktionen aussprechen. Denn: Aus der Genehmigung des Förderantrags entsteht dem Förderwerber noch kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Auszahlung, der maximalen Förderung, sondern die Auszahlung hängt von der positiven Entscheidung über den Zahlungsantrag ab. Dafür ist während der Projektumsetzung einiges zu beachten.

In der Projektumsetzung sind Sie gefordert:

  • das Projekt exakt gemäß Projektbeschreibung durchzuführen, damit es das bringt, was das Marchfeld gemäß Regionsstrategie durch die Förderungen anstrebt.
  • für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung ihrer Rechnungsaussteller zu sorgen, damit jede Rechnung eindeutig Ihrem Förderprojekt zuordenbar ist.
  • auf eine mustergültige Zahlung dieser Leistungen zu achten und damit klarlegen, dass Ihnen die Kosten tatsächlich angefallen sind.
  • bei allen Projektmaßnahmen die Fördergeldgeber zu publizieren, damit der Beitrag der EU zur Belebung unseres ländlichen Raums auch sichtbar ist.
  • (laufend) eine Wirkungsmessung mittels Indikatoren durchzuführen, damit der Beitrag zur Umsetzung der LES belegbar ist.

Hier finden Sie zusammengefasst, was es laufend im Auge zu behalten gilt.

Schauen Sie hier im Tun immer wieder rein. Dann werden Sie rasch den Überblick haben und wahren!

Mit Ihrer Projektbeschreibung im Förderantrag haben Sie dargelegt, welche Wirkung gemäß Lokaler Entwicklungsstrategie Sie mit Ihrem Vorhaben, in der Region erreichen wollen. Maßnahmen, Kosten und Zeitplan wurden benannt. Halten sie sich in der Umsetzung möglichst genau an das Konzept. Natürlich können sich in jedem Prozess unvorhersehbare Wendungen ergeben. Jedoch beachten sie: Jeder Änderung muss vorab bei der Förderstelle beantragt und genehmigt werden! Ansonsten können die Kosten nicht abgerechnet werden.

Haben Sie Folgendes im Kopf:

  • Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungsdatum müssen innerhalb der Projektlaufzeit liegen.
    Die Laufzeit ist der genehmigte Zeitraum für die Kostenanerkennung.
    Der Kostenanerkennungsstichtag (Beginn des Zeitraums für die Kostenanerkennung) ist der Tag des positiven Beschlusses im Projektauswahlgremium (PAG).
  • Projekt-Änderungen müssen schriftlich innerhalb der Laufzeit(!) bei der Bewilligenden Förderstelle angesucht werden:
    • Projektlaufzeit-Änderung: Sollte ein Vorhaben nicht fristgerecht umgesetzt werden können, ist die Frist (= Laufzeit) zu verlängern.
    • Projektmaßnahmen-Änderung: Sollten Sie an den ursprünglich geplanten Maßnahmen nicht zur Gänze festhalten wollen oder können, so ist vor Inangriffnahme eines neuen Wegs der neu geplante Vorschlag zur Absegnung einzubringen.
      ACHTUNG: NEU 65 %-Regel!
      Ein Unterschreiten der Projektkosten kann Folgen haben!
      Änderungen, die zu einer Reduktion der Kosten um mehr als 35 % der genehmigten Kosten führen, dürfen von der Förderstelle nur dann genehmigt werden, wenn weiterhin gewährleistet ist, dass alle wesentlichen Projektteile realisiert werden bzw. im Fall einer Nichtrealisierung wesentlicher Projektteile noch das abgeänderte Ziel erreicht wird.
      D.h., dass im Rahmen des Projekts Kosten im Ausmaß von 65 % der genehmigten Kosten anfallen müssen. Ist das nicht der Fall, ist das VOR Projektende schriftlich der Förderstelle zu melden. Andernfalls droht der Verlust der gesamten Förderung (Keine Anspruch auf Fördermittel + Rückzahlung ausbezahlter Förderungen)
    • Projektantrag-Datenänderung: Ändern sich Angaben im Förderungsantrag (z. B. Wechsel der vertretungsbefugten Personen wie der Obmann, Änderung der Anschrift), sind diese unverzüglich zu melden.
    • Projektträger-Änderung: Der Übernahme des Vorhabens durch einen Dritten während der Vorhabens-Umsetzung oder der Behaltefrist kann die Förderstelle einem Vertragsbeitritt des neuen Betreibers/Besitzers zustimmmen, sofern dieser alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt.

Damit die angefallenen Rechnungen Ihrer Leistungserbringer auch später für eine Auszahlung der zugesagten Fördermittel anerkannt werden, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Rechnungen müssen diese Mindestbestandteile aufweisen:
    • Rechnungsaussteller (Name + Adresse)
    • Rechnungsempfänger = Förderwerber (Name + Adresse)
    • Rechnungsdatum
    • Leistung: Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung. Bei Pauschalrechnungen oder Rechnungen über Pauschalbeträge ist ein Leistungsverzeichnis beizulegen, um die förderungsfähigen Kosten für die Berechnung identifizieren zu können.
    • Leistungszeitraum: Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
    • Entgelt
    • Mehrwertsteuersatz und Betrag bzw. ein Hinweis bezüglich Mehrwertsteuer (z. B. ob der Honorarnoten-Leger der Kleinunternehmerregelung unterliegt)
    • Rechnungsnummer
    • UID-Nummer
  • Zudem gilt für spezielle Rechnungen noch:
    • Elektronisch (archivierte) Rechnungen* haben zusätzlich folgenden Vermerk zu tragen:
      Die gegenständliche Leistung wurde anlässlich eines Projekts erstellt, das zur Förderung im Rahmen des EU-Programms Ländliche Entwicklung/LEADER 2023-2027 eingereicht wird.
    • Barrechnungen** (bis zu einem maximalen Rechnungsbetrag von € 5.000,– netto erlaubt) müssen für den Nachweis des Zahlungsvollzugs zusätzlich enthalten:
      • Datum der Barzahlung
      • Bestätigung des Rechnungsausstellers, dass er den Betrag erhalten hat (“Betrag in bar erhalten”)
      • Unterschrift des Rechnungsausstellers
      • Bei Firmen Firmenstempel

      Pro vergebenen Auftrag darf maximal eine Barsumme von € 5.000,– netto anfallen. Eine gesplittete Zahlung des Auftrags (d.h. einer vergebenen zusammengehörigen Dienstleistung) ist nur bis zur Maximalsumme von € 5.000,– netto möglich.

    • Kassabons (= Barverkauf, z. B. ausgestellt an Kassen in Einkaufsmärkten), ab € 50 bis maximal € 5.000,– netto erlaubt, sind mit dem Namen und der Adresse des Käufers zu versehen.
    • Honorarnoten müssen unterschrieben sein.
    • Fremdsprachige Auslands-Rechnungen benötigen eine beglaubigte Übersetzung.

* Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung im elektronischen Format, die per Mail/Fax übermittelt sein kann.

Eine elektronisch archivierte Rechnung sind Papier-Originale, die elektronisch gespeichert (gescannt) und
archiviert werden und deren Papier-Originale evtl. vernichtet werden.

**Bankomatzahlung gilt auch als Barzahlung, solange die € 5.000,– netto Maximalgrenze nicht überschritten wird.

Ein ordnungsgemäßer Zahlungsnachweis Ihrer Projektkosten gelingt Ihnen, indem Sie Kenntnis folgender Infos haben:

  • Ab € 5.000,– netto muss eine unbare Zahlung (=Überweisung) nachgewiesen werden.
    Unter diesem Rechnungsbetrag ist eine Barzahlung erlaubt (siehe unten)
  • Unbare Zahlungen = Überweisungen
    • Internetbanking
      Für den Zahlungsvollzug ist eine Umsatzliste (elektronischer Kontoauszug) oder Bankbestätigung/Kontoauszug über die Durchführung vorzulegen.
      ACHTUNG: Der Ausdruck der Auftragsbestätigung wird nicht anerkannt.
    • Überweisungen durch ein Bankinstitut
      Bei diesem Zahlungsweg müssen die Einzahlungsbelege über die Zahlungsdurchführung von der Bank bestätigt (saldiert) sein.
      ACHTUNG: Die Bankstempel mit dem Vermerk: „Gilt nicht als Durchführungsbestätigung“, „Eingelangt bzw. Eingegangen“ oder „Zur Durchführung übernommen“ können nicht anerkannt werden.
    • Überweisung via Selbstbedienungsautomat
      Eine derartige Einzahlung von Rechnungen gilt nicht als saldiert. In diesem Fall ist der Förderungsabwicklungsstelle ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung über die Zahlungsdurchführung vorzulegen.
    • Einzugsermächtigungen bei Benützung von Bankomatkarten
      Das sind keine Barzahlungen, sondern wie eine Überweisung zu behandeln.
      Beispiel: „Ich ermächtige hiermit das “zutreffendes Kreditinstitut“ den angegebenen Betrag von meinem genannten Konto durch Lastschrift einzuziehen. Für den Fall der Nichteinlösung der Lastschrift oder des Widerspruchs gegen die Lastschrift weise ich meine Bank unwiderruflich an, „Kreditinstitut“ oder Dritten auf Anforderung meinen Namen, Adresse und Geburtsdatum vollständig mitzuteilen.“
  • Bare Zahlungen
    • Barrechnungen** (bis max. € 5.000,– netto erlaubt) müssen ergänzend zu den Rechnungsmindestbestandteilen für den Zahlungsvollzugsnachweis enthalten:
      • Datum der Barzahlung
      • Bestätigung des Rechnungsausstellers, dass er den Betrag erhalten hat (“Betrag in bar erhalten”)
      • Unterschrift des Rechnungsausstellers
      • Bei Firmen Firmenstempel
    • Kassabons (=Barverkäufe, z. B. ausgestellt an Kassen in Einkaufsmärkten), ab € 50 erlaubt, sind mit dem Namen und der Adresse des Käufers zu versehen.
  • Sämtliche Zahlungsnachweise werden auch in Kopie anerkannt

** Bankomatzahlung gilt auch als akzeptable Barzahlung, solange die € 5.000,– netto Maximalgrenze nicht überschritten wird (Ausnahme: Einzugsermächtigungen bei Benützung von Bankomatkarten siehe nachfolgendes Beispiel).

Der Österreicher spricht nicht gerne über Geld. Auch nicht, woher er es bekommt.

Bei der Umsetzung EU-geförderter LEADER-Projekte ist es allerdings unbedingt notwendig, die Fördergeldgeber (EU + Bund und/oder Land) zu publizieren.

Gut sichtbar. Immer und überall.

Wie dies für alle LEADER-Projekte korrekt gemacht wird, darüber gibt das Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen LE 23-27 Auskunft. Wer darüber hinaus Hilfe bei der richtigen Platzierung der Förderlogos braucht, kann sich an das LAG-Management oder das zuständige Ministerium bzw. auch die Förderstelle wenden.

Gut Bescheid zu wissen und die Fördergeber-Logoleiste richtig zu verwenden zahlt sich in jedem Fall aus. Denn zu Projektende hat jeder Förderwerber den richtigen Einsatz der Publizitätshinweise darzulegen. Belegexemplare sind vorzubringen oder Publizitäts-Tafeln anzubringen. Und erst wenn alles passt, kann auch das – auf Basis einer Genehmigung – reservierte Fördergeld ausbezahlt werden.