Abrechnung

Details zur Abrechnung von LEADER-Projekten in der Förderperiode 2023-2027 werden hier zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Abrechnung richtig aufbereiten (für Projekte aus dem Zeitraum 2014-2022)

Folgende Kosten können gemäß SRL “LE-Projektförderungen” (sowie nachfolgender Änderung dieser) nicht zur Förderabrechnung vorgelegt werden:

  • Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, davon ausgenommen sind indirekte Abgaben, z. B. Ortstaxe, Schotterabgabe und Werbeabgabe;
  • Verfahrenskosten betreffend Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten;
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten;
  • Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten, ausgenommen:
    • Vertragserrichtungskosten sowie
    • Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens;
  • Leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderungswerber als Leasingnehmer in dem für die Programmperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten; dabei kann maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes ausgegangen werden.
  • Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti*, Rabatte etc.);
  • Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Notwendigkeit dieser Kosten wird durch den Charakter des Vorhabens bzw. der Aktivität begründet;
  • Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen und Eigenleistungsabrechnungen unter € 50,- netto resultieren;**
  • nicht eindeutig dem Vorhaben zuordenbare Kosten wie z. B. laufende Betriebskosten sowie Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug;
  • Kosten, die bereits durch Versicherungsleistung abgedeckt sind (z. B. wenn ein Laptop gestohlen und durch die Versicherung ersetzt wird, darf dieser nicht mehr zur Förderung eingereicht werden)
  • Kosten, die vor dem 1.1.2014 erwachsen sind oder sich auf Vorhaben beziehen, die nicht bis zum 31.12.2020 oder im Falle der Verlängerung dieser Frist durch das Unionsrecht und einer damit verbundenen nationalen Festlegung eines Stichtages nicht bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt wurden (vgl. Punkt 1.9.5.1 der SRL).
  • gebrauchte Investitionsgüter

*Angebotene, aber nicht in Anspruch genommene Nachlässe sind anrechenbar.
** Sammelrechnungen, die den Schwellenwert € 50,– überschreiten sind möglich (z. B. durch Quartals- oder Monatsrechnungen)

Kein Anspruch auf Vollständigkeit, weil die Förderbarkeit und damit die Möglichkeit zur Abrechnung einzelner Projektmaßnahmen von vielerlei Faktoren abhängt.

Folgende Kosten sind nur eingeschränkt förderbar und damit abrechenbar:

  • Grunderwerb
    Einschränkung: Die Kosten dafür dürfen max. 10% der anrechenbaren Gesamtkosten ausmachen.